Vollstationäre Dauerpflege Pflegegrade 2-5
Welche Kosten entstehen für den Heimplatz?
Die Kosten in einem Pflegeheim sind abhängig vom Pflegegrad. Der überörtliche Sozialhilfeträger (LWL) und der Landesverband der Pflegekassen setzten zusammen die Kostenbestandteile fest und bestimmen damit die Pflegesätze sowie deren Gültigkeit für unsere Einrichtung verbindlich für festgelegte Zeiträume, z.B. 1-2 Jahre. Danach werden diese angepasst, i.d.R. erhöht. Die Kosten bestehen aus
· Pflegekosten je Pflegegrad,
· Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
· Investitionskosten,
· Altenpflegeausbildungsumlagen.
Pflegekosten voraussichtlich vom 01.09.22-31.12.22:
Die Pflegekosten sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, also dem vom medizinischen Dienst der Krankenkassen anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Diese Pflegekosten werden zum Teil von der Pflegekasse finanziert (max. 75 Prozent vom Heimentgelt). Die Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, muss der Pflegebedürftige selbst aufbringen. In manchen Fällen hat er jedoch einen Anspruch auf aufstockende Leistungen der Sozialhilfe (siehe unten).
Pflegesätze gültig ab dem 01.09.22:
Pflegegrad 2: 56,97 € pro Tag
Pflegegrad 3: 73,15 € pro Tag
Pflegegrad 4: 90,01 € pro Tag
Pflegegrad 5: 97,57 € pro Tag
Pflegekassen-Pauschalbeträge ab 01.01.2017:
Die Pflegekassen selber zahlen folgende monatliche Zuschüsse:
Pflegegrad 2: 770,00 €
Pflegegrad 3: 1.262,00 €
Pflegegrad 4: 1.775,00 €
Pflegegrad 5: 2.005,00 €
Pflegekassen-Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den Pflegekosten ab 01.09.2022:
Langjährige Bewohner:innen eines Pflegeheims sollen beim Eigenanteil für die Pflege ab 2022 finanziell entlastet werden. Umso länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag für den Eigenanteil.
Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil für die Pflegekosten nach Dauer des Aufenthaltes über die Pflegegrade 2-5:
• Bis 12 Monate: 5 Prozent: derzeit 54,60 €/ Monat
• Mehr als 12 Monate: 25 Prozent: derzeit 273 €/ Monat
• Mehr als 24 Monate: 45 Prozent: derzeit 491,40 €/ Monat
• Mehr als 36 Monate: 70 Prozent: derzeit 764,41 €/ Monat
Bei der finanziellen Entlastung geht es allerdings nur um die Kosten für die Pflege sowie die Ausbildungsumlagen. Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden von dem Zuschlag nicht reduziert.
Die sogenannten „Hotelkosten“: Unterkunft und Verpflegung
Die Unterkunftskosten und Verpflegungskosten müssen vom Heimbewohner durch Renteneinkommen und Vermögen selbst aufgebracht werden, Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen hat der Heimbewohner einen evtl. Anspruch oder Teilanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.
Die "Hotelkosten" betragen voraussichtlich bis zum 31.12.22:
Unterkunft: 19,79 € pro Tag
Verpflegung: 15,23 € pro Tag
Investitionskosten
Dies sind die Kosten, die der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung ihrer Gebäude entstehen. Die Investitionskosten hängen vom Alter und der Ausstattung ab. Die Höhe und die zeitlich befristete Gültigkeit der Investivkosten setzt der zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe verbindlich fest, in der Regel für 2 Kalenderjahre. Aktuell laufen Widerspruchs-/ Klageverfahren, Klärungsfragen aufgrund der Energiekrise etc. d.h. eventuelle Nachberechnungen und/ oder Erhöhungen:
Im Doppelzimmerplatz: 19,71 € pro Tag
Im Einzelzimmer: 21,21 € pro Tag
Im Komforteinzelzimmer: 22,71 € pro Tag
Pflegewohngeld
Um diese Kosten zu decken, kann dem Bewohner Pflegewohngeld bis zur Höhe der Investitionskosten bewilligt werden. Pflegewohngeld ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW. Der Antrag auf Pflegewohngeld wird durch die Pflegeeinrichtung bei den zuständigen Sozialhilfeträgern auf Ihren Antrag hin gestellt. Achtung, falls der Bewohner von außerhalb Nordrhein-Westfalens zu zieht, wird eventuell kein Pflegewohngeld gezahlt!
Der Bewohner erhält nur Pflegewohngeld wenn er einen Pflegegrad (mind. PG 2) zugesprochen bekommen hat. Dabei ist die Zahlung abhängig vom Einkommen und Vermögen des Bewohners. Der Schonbetrag für das Vermögen liegt derzeit bei 10.000 Euro.
>>>link zum Beispiel-Rechner für Pflegewohngeld vom Kreis Gütersloh <<<
Ausbildungsumlage NRW bis Ende 2022
Der Landtag in NRW hat 2012 ein Ausgleichsverfahren in der Altenpflegeausbildung eingeführt. Das Umlageverfahren soll Anreize schaffen, damit mehr Pflegefachkräfte ausgebildet werden.
Die Ausbildungsumlage beträgt noch bis zum 01.01.2022 0,53 € pro Tag.
Ende 2022 entfällt diese Umlage komplett!
Pflegeberufegesetz
Vom 01.01.22 bis 31.12.22 beträgt der Vergütungszuschlag zur Refinanzierung des Umlagebetrages nach §28 Abs. 2 PflBG 3,71 € pro Tag.
Vom 01.01.-31.12.2023 wurde der Vergütungszuschlag nach PfBG auf 4,22€/ Tag von der Bezirksregierung festgesetzt.
Eine Monatsübersicht finden Sie in anliegender PDF:
Leistungen der Sozialhilfe - "Hilfe zur Pflege"/ "Taschengeld"
Für den Fall, dass die monatlichen Einkünfte (Leistungen der Pflegekasse, Renten, evtl. Pflegewohngeld) nicht ausreichen, die Heimkosten zu tragen, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.
Zusätzlich hat der Bewohner einen Anspruch auf den Barbetrag, früher auch liebevoll "Taschengeld" genannt. Es dient dem persönlichen Bedarf 121,23 € im Monat und 30,29€ Bekleidungspauschale im Kreis Lippe. Davon werden die Kosten für den Friseur, Fußpflege, Körperpflegeprodukte oder Zuzahlungen für Medikamente bezahlt.
Der Anspruch auf Sozialhilfe ist abhängig von dem Einkommen und Vermögen des Bewohners. Der Vermögens-Schonbetrag liegt bei 5.000 €. Zum Vermögen zählen z. B. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und Sachwerte. Wenn das Vermögen kurzfristig nicht verwertet werden kann, weil z.B. ein Haus nicht so schnell verkauft werden kann, so kann die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt werden.
Die Prüfung auf Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe liegt bei dem Sozialamt das zuständig war, bevor der Bewohner in die Einrichtung zog. Hat der Bewohner Anspruch auf Sozialhilfe, prüft der Sozialhilfeträger eine Heimbedürftigkeit und ob direkte Angehörige zur teilweisen Deckung der Heimkosten herangezogen werden.
Der Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe ist vom Bewohner bzw. seinem Betreuer oder Bevollmächtigten zu stellen. Dabei zählt das Datum, denn rückwirkend erfolgen teilweise keine Leistungen. Nehmen Sie vor Einzug ins Pflegeheim bzw. rechtzeitig bei Absehbarkeit der Unterschreitung der Grenzbeträge Kontakt mit Ihrem zuständigen Sozialamt auf.
Beachten Sie in allen oben genannten Punkten die teilweise erheblichen (mehrere Monate!) Bearbeitungszeiten der Ämter/Kassen. Die Einrichtungen gehen hier nicht in Vorleistung.
Diese Angaben sind ohne Gewähr! Jeder Einzelfall unterliegt einer individuellen Prüfung und Bescheidung durch die öffentlichen Institutionen.