Vollstationäre Dauerpflege Pflegegrade 2-5

Welche Kosten entstehen für den Heimplatz?        

Die Kosten in einem Pflegeheim sind abhängig vom Pflegegrad. Der überörtliche Sozialhilfeträger (LWL) und der  Landesverband der Pflegekassen setzten zusammen die Kostenbestandteile fest und bestimmen damit die Pflegesätze sowie deren Gültigkeit für unsere Einrichtung verbindlich für festgelegte Zeiträume, z.B. 1-2 Jahre. Danach werden diese angepasst, i.d.R. erhöht. Die Kosten bestehen aus

·        Pflegekosten je Pflegegrad,

·        Unterkunfts- und Verpflegungskosten,

·        Investitionskosten,

·        Altenpflegeausbildungsumlagen.


Pflegekosten:     

Die Pflegekosten sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, also dem vom medizinischen Dienst der Krankenkassen anerkannten Pflegegrad der pflegebedürftigen Person. Diese Pflegekosten werden zum Teil von der Pflegekasse finanziert (max. 75 Prozent vom Heimentgelt). Die Pflegekosten, die den maximalen Leistungsbetrag der Pflegekassen überschreiten, muss der Pflegebedürftige selbst aufbringen. In manchen Fällen hat er jedoch einen Anspruch auf aufstockende Leistungen der Sozialhilfe (siehe unten).


Pflegesätze gültig ab dem 01.02.23:

Pflegegrad 2: 58,76 € pro Tag

Pflegegrad 3: 74,94 € pro Tag

Pflegegrad 4: 91,80 € pro Tag

Pflegegrad 5: 99,36 € pro Tag


Pflegekassen-Pauschalbeträge ab 01.01.2017:

Die Pflegekassen selber zahlen folgende monatliche Zuschüsse:

Pflegegrad 2: 770,00 €

Pflegegrad 3: 1.262,00 €

Pflegegrad 4: 1.775,00 €

Pflegegrad 5: 2.005,00 €


Pflegekassen-Leistungszuschlag zum Eigenanteil an den Pflegekosten ab 01.09.2022:

Langjährige Bewohner:innen eines Pflegeheims sollen beim Eigenanteil für die Pflege ab 2022 finanziell entlastet werden. Umso länger der Aufenthalt im Pflegeheim, desto höher ist der sogenannte Leistungszuschlag für den Eigenanteil.

Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil für die Pflegekosten nach Dauer des Aufenthaltes über die Pflegegrade 2-5:

• Bis 12 Monate: 5 Prozent: derzeit 57,30 €/ Monat

• Mehr als 12 Monate: 25 Prozent: derzeit 286,46 €/ Monat

• Mehr als 24 Monate: 45 Prozent: derzeit 512,72 €/ Monat

• Mehr als 36 Monate: 70 Prozent: derzeit 802,15 €/ Monat

Bei der finanziellen Entlastung geht es allerdings nur um die Kosten für die Pflege sowie die Ausbildungsumlagen. Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden von dem Zuschlag nicht reduziert.

Die Prozentsätze steigen zum 01.01.2024 in folgender Weise an:

Im ersten Jahr: 15 Prozent statt bisher 5 Prozent.
Im zweiten Jahr: 30 Prozent statt bisher 25 Prozent.
Im dritten Jahr: 50 Prozent statt bisher 45 Prozent.
Ab dem vierten Jahr: 75 Prozent statt bisher 70 Prozent.


Die sogenannten „Hotelkosten“: Unterkunft und Verpflegung

Die Unterkunftskosten und Verpflegungskosten müssen vom Heimbewohner durch Renteneinkommen und Vermögen selbst aufgebracht werden, Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen hat der Heimbewohner einen evtl. Anspruch oder Teilanspruch auf Leistungen der Sozialhilfe.

Die "Hotelkosten" betragen ab dem 01.02.2023:

Unterkunft:    20,75 € pro Tag

Verpflegung: 15,98 € pro Tag


Investitionskosten ab 01.01.2023-31.12.2024

Dies sind die Kosten, die der Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, Anschaffung und Instandsetzung ihrer Gebäude entstehen. Die Investitionskosten hängen vom Alter und der Ausstattung ab. Die Höhe und die zeitlich befristete Gültigkeit der Investivkosten setzt der zuständige Landschaftsverband Westfalen-Lippe verbindlich fest, in der Regel für 2 Kalenderjahre. >>>Hinweis: Aktuell laufen Widerspruchs-/ Klageverfahren!

Im Doppelzimmerplatz: 22,81 € pro Tag

Im Einzelzimmer: 24,31 € pro Tag

Im Komforteinzelzimmer: 25,81 € pro Tag


Pflegewohngeld

Um diese Kosten zu decken, kann dem Bewohner Pflegewohngeld bis zur Höhe der Investitionskosten bewilligt werden. Pflegewohngeld ist keine Leistung der Sozialhilfe, sondern eine Leistung nach dem Landespflegegesetz NRW. Der Antrag auf Pflegewohngeld wird durch die Pflegeeinrichtung bei den zuständigen Sozialhilfeträgern auf Ihren Antrag hin gestellt. Achtung, falls der Bewohner von außerhalb Nordrhein-Westfalens zu zieht, wird eventuell kein Pflegewohngeld gezahlt!

Der Bewohner erhält nur Pflegewohngeld wenn er einen Pflegegrad (mind. PG 2) zugesprochen bekommen hat. Dabei ist die Zahlung abhängig vom Einkommen und Vermögen des Bewohners.  Der Schonbetrag für das Vermögen liegt derzeit bei 10.000 Euro.

>>>link zum Beispiel-Rechner für Pflegewohngeld vom Kreis Gütersloh  <<<


Jährliche gesetzliche Umlage nach Pflegeberufegesetz

Vom 01.01.-31.12.2023 wurde der Vergütungszuschlag nach PfBG auf 4,22 €/ Tag von der Bezirksregierung festgesetzt.

Vom 01.01.24-31.12.24 wurde der Vergütungszuschlag nach PfBG auf 5,13 €/ Tag von der Bezirksregierung festgesetzt


Leistungen der Sozialhilfe - "Hilfe zur Pflege"/ "Taschengeld"

Für den Fall, dass die monatlichen Einkünfte (Leistungen der Pflegekasse, Renten, evtl. Pflegewohngeld) nicht ausreichen, die Heimkosten zu tragen, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.

Zusätzlich hat der Bewohner einen Anspruch auf den Barbetrag, früher auch liebevoll "Taschengeld" genannt. Es dient dem persönlichen Bedarf und beträgt aktuell bis zu 135,54 € im Monat und 30,29 € Bekleidungspauschale im Kreis Lippe. Davon werden die Kosten für den Friseur, Fußpflege, Körperpflegeprodukte oder Zuzahlungen für Medikamente bezahlt.

Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, wenn das Vermögen einen Betrag von 10.000 €  je Person (ab dem 01.01.2023) nicht übersteigt. Ein angemessenes Einfamilienhaus oder eine angemessene Eigentumswohnung gehören nicht zum einzusetzenden Vermögen, solange der Ehegatte bzw. Lebenspartner noch darin wohnt.

Zum Vermögen zählen z. B. Bargeld, Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen, Aktien, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz, Wohneigentum und Sachwerte. Wenn das Vermögen kurzfristig nicht verwertet werden kann, weil z.B. ein Haus nicht so schnell verkauft werden kann, so kann die Sozialhilfe auch als Darlehen gewährt werden.

Die Prüfung auf Anspruch auf ergänzende Leistungen der Sozialhilfe liegt bei dem Sozialamt das zuständig war, bevor der Bewohner in die Einrichtung zog. Der Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe ist vom Bewohner bzw. seinem Betreuer oder Bevollmächtigten zu stellen. Dabei zählt das Datum, denn rückwirkend erfolgen teilweise keine Leistungen. Nehmen Sie vor Einzug ins Pflegeheim bzw. rechtzeitig bei Absehbarkeit der Unterschreitung der Grenzbeträge Kontakt mit dem zuständigen Sozialamt auf.

Beachten Sie in allen oben genannten Punkten die teilweise erheblichen (mehrere Monate!) Bearbeitungszeiten der Ämter/Kassen. Die Einrichtungen gehen hier nicht in Vorleistung. Bitte lassen Sie sich im Einzelfall von der Pflegeberatungsstelle Ihrer Stadtverwaltung beraten.

Diese Angaben sind ohne Gewähr! Jeder Einzelfall unterliegt einer individuellen Prüfung und Bescheidung durch die öffentlichen Institutionen und unterliegt aktuellen Änderungen in Gesetz- und Rechtsprechung.